AGB Werkvertrag

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Auftragsabwicklung mit freien Mitarbeitern, auch wenn beim einzelnen Auftrag nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Durch die Annahme eines Auftrages wird zwischen dem/der freie/n Mitarbeiter/in und FRONT RUNNER corporate communication ein Werkvertrag geschlossen. Die Annahme eines Auftrages begründet in keinem Fall einen Dienstleistungsvertrag, ein Beschäftigungsverhältnis i.S. des Arbeitsrechtes oder einen Vertretervertrag.

2. Das FRONT RUNNER - Auftragsformular ist Bestandteil des Werkvertrages und legt seinen Leistungsumfang fest. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, alle Arbeiten genau nach den Anweisungen von FRONT RUNNER und/oder deren Auftraggeber durchzuführen. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, mitgeliefertes Informationsmaterial für die Übersetzung und Formatierung zu verwenden.

3. Im Zuge des Auftrags erarbeitete Translation Memory Dateien, Terminologie und andere auftragsbezogene Daten werden FRONT RUNNER mit den zur Erfüllung bestimmten Leistungen übergeben. Urheberrechte entstehen aus der Erfüllung des Werkvertrags nicht. Sofern anderweitig Urheberrechte entstehen sollten, werden sämtliche Nutzungsrechte daran auf FRONT RUNNER übertragen und sind mit Ausgleich der Lieferantenrechnung uneingeschränkt abgegolten.

4. Die im Werkvertrag vereinbarten Termine sind ein wesentliches Element des Vertrages mit FRONT RUNNER und genau einzuhalten. Bei Terminüberschreitung, die der Mitarbeiter zu verantworten hat, ist FRONT RUNNER nicht mehr zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Darüber hinaus kann FRONT RUNNERfür den Schaden gegebenenfalls Ersatz verlangen, der nachweislich aus der Terminüberschreitung entstanden ist. Kann ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Qualität nicht eingehalten werden, ist FRONT RUNNER bei Erkennen dieses Umstandes zu informieren, auch wenn der/die freie Mitarbeiter/-in dies nicht fahrlässig oder schuldhaft zu vertreten hat. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen der FRONT RUNNER zum Sicherstellen der Qualität und des Termins zu dulden.

5. Die Leistungsvergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Honorarliste der FRONT RUNNER für freie Mitarbeiter oder wird bei Eintritt in den Werkvertrag gesondert schriftlich vereinbart. Die Honorare werden von FRONT RUNNER vier Wochen nach dem Eintreffen der Rechnung des/der freien Mitarbeiters /-erin bezahlt.

6. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich durch den Abschluß des Werkvertrags, die von FRONT RUNNER gezahlten Bruttohonorare nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versteuern. Freie Mitarbeiter/-innen, die für die Mehrwertsteuer optiert haben, erhalten das Honorar zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

7. Mit der Auftragsannahme verpflichtet sich der/die freie Mitarbeiter/-in zur Geheimhaltung der ihm/ihr durch die vertragliche Leistung bekannt werdenden Informationen. Besteht zwischen FRONT RUNNERund ihren Kunden eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, so verpflichtet sich der/die freie Mitarbeiter/-in, diese für sich ebenfalls rechtswirksam zu unterzeichnen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung haftet der/die freie Mitarbeiter/-in gegenüber der FRONT RUNNER in vollem Umfang.

8. Die vertraglichen Leistungen werden mängelfrei in vereinbartem Umfang an FRONT RUNNER geliefert. Bei Mängeln verpflichtet sich der/die freie Mitarbeiter/-in auf eigene Kosten zur Nachbesserung innerhalb der ihm/ihr von FRONT RUNNER gesetzten verkehrsüblichen Frist. Ist eine Nachbesserung innerhalb dieser Frist aus zeitlichen und/oder sachlichen Gründen nicht möglich, ist FRONT RUNNER berechtigt, auf Kosten des/der freien Mitarbeiters/-in die erforderliche Qualität herzustellen.

9. Ist eine erbrachte Leistung aus dem Werkvertrag zur Auslieferung an den Kunden nicht geeignet und eine Nachbesserung termingerecht nicht möglich, kann FRONT RUNNER innerhalb von 6 Monaten nach Erbringung der Leistung die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, oder wenn der freie Mitarbeiter den Mangel zu vertreten hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.

10. Der/die freie Mitarbeiter/-in sichert FRONT RUNNER strengsten Kundenschutz zu, insbesondere Geheimhaltung über das, was den freien Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit über die Kunden von FRONT RUNNER bekannt geworden ist. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen den Kundenschutz kann FRONT RUNNER neben einer Vertragsstrafe Schadenersatzansprüche geltend machen.



11. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zwischen FRONT RUNNER und den freien Mitarbeitern/-innen zustande kommenden Verträgen sind die für Berlin zuständigen Gerichte, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

12. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die Vertragsparteien vereinbaren, eine unwirksame durch eine in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.


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